Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Diese All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Verträge über den Verkauf von Holz und holzbe­zo­ge­nen Pro­duk­ten zwis­chen der Fis­ch­er Chem­i­nee­holz AG nach­fol­gend “Verkäufer” genan­nt, und seinen Kun­den, nach­fol­gend “Kunde” genannt.

Vertragsabschluss

Ein Ver­trag kommt zwis­chen dem Kun­den und dem Verkäufer zus­tande. Sobald der Kunde eine Bestel­lung beim Verkäufer aufgibt und diese vom Verkäufer bestätigt wird.

Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise sind in Schweiz­er Franken (CHF) und bein­hal­ten die geset­zliche Mehrw­ert­s­teuer. Bei gewerblichen Kun­den wer­den die Preise ohne MwSt aus­gewiesen. Die Zahlung erfol­gt grund­sät­zlich per Rech­nung. Die Rech­nung erhält der Kunde nach Erhalt der Ware per Post oder Mail. Der Rech­nungs­be­trag ist inner­halb von 30 Tagen nach Rech­nungs­da­tum an das angegebene Bankkon­to zu überweisen.

Lieferung und Versand

Der Min­dest­bestell­w­ert ist CHF 190.00, Preise inkl. MwSt. Bei gewerblichen Kun­den wer­den die Preise ohne MwSt aus­gewiesen. Die Liefer­ung erfol­gt an die vom Kun­den angegebene Lieferadresse.

Retouren

Retouren sind grund­sät­zlich nur nach gegen­seit­iger Absprache möglich. Der Zeitaufwand dafür wird vom Verkäufer dem Kun­den verrechnet.

Gewährleistung und Haftung

Der Verkäufer gewährleis­tet, dass das gelieferte Holz frei von Mate­r­i­al- und Ver­ar­beitungs­fehlern ist. Für Schä­den, die auf unsachgemäßen Gebrauch oder Lagerung des Holzes durch den Kun­den zurückzuführen sind, übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

Datenschutz

Der Verkäufer verpflichtet sich, die per­sön­lichen Dat­en des Kun­den ver­traulich zu behan­deln und auss­chließlich für die Abwick­lung des Ver­trags zu verwenden.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Gerichts­stand ist CH-6010 Kriens. Anwend­bar ist auss­chliesslich das Schweiz­er Recht.

Schlussbestimmungen

Soll­ten einzelne Bes­tim­mungen dieser AGB ganz oder teil­weise unwirk­sam sein oder wer­den, bleibt die Wirk­samkeit der übrigen Bes­tim­mungen unberührt. Anstelle der unwirk­samen Bes­tim­mung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirk­samen Bes­tim­mung am näch­sten kommt.